Rechtsprechung
LG Kempten, 04.03.2021 - 31 O 922/20 Ver |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Coronavirus, SARS-CoV-2, Versicherungsnehmer, Untersagung, Versicherungsschutz, Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Versicherung, Verletzung, Krankheit, Versicherer, Vergleich, Versicherungsbeginn, Zahlung, Anlage, Kosten des ...
Verfahrensgang
- LG Kempten, 04.03.2021 - 31 O 922/20 Ve
- OLG München, 16.12.2022 - 14 U 1708/21
- OLG München, 02.02.2023 - 14 U 1708/21
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.01.2020 - IV ZR 240/18
Ausschluss des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld auch für den Aufenthalt in einer …
Auszug aus LG Kempten, 04.03.2021 - 31 O 922/20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18, Rz. 9, m.w.N.) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. - LG Bayreuth, 15.10.2020 - 22 O 207/20
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen …
Auszug aus LG Kempten, 04.03.2021 - 31 O 922/20
Einem solchen Versicherungsnehmer ist auch bewusst, dass ein Versicherungsunternehmen seinen Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zu Grunde legt und hierbei insbesondere den Umfang der versicherten Risiken in Relation zur Höhe der zu zahlenden Prämien setzt (ebenso LG Bayreuth, Endurteil vom 08.09.2020, Az. 22 O 207/20).
- OLG München, 02.02.2023 - 14 U 1708/21
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az.: 31 O 922/20 Ver, wird zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 04.03.2021, zugestellt am 17.03.2021, (Az.: 31 O 922/20 Ver) wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az.: 31 O 922/20 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG München, 16.12.2022 - 14 U 1708/21
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.03.2021, Az. 31 O 922/20 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.